Aktuelle Satzung der Ahlener Sportgemeinschaft '93 e.V.
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht
§1
Name, Sitz und Zweck
Der am 24.05.1993 durch den Zusammenschluss der bisherigen Sportvereine „Ahlener Sportvereinigung e.V." und der „Handballsportgemeinschaft 73 Ahlen e.V." entstandene Verein führt den Namen
„Ahlener Sportgemeinschaft 93 e.V." (ASG)
Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Kultur und die Errichtung von Sportanlagen sowie deren Instandhaltung und Instandsetzung.
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, des Kreissportbundes und des Stadtsportverbandes. Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederung nicht widersprechen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Das Mitglied unterwirft sich der Satzung des Vereins. Auch die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind für das Mitglied der dem Fachverband zugehörigen Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen zum Beendigungszeitpunkt hin alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbetrag oder mehr trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§4
Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist im Einschreiben zuzustellen.
Verbandsstreitigkeiten, die sich im Rahmen der einzelnen Abteilungen ergeben, werden nach der Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Hierfür gilt die jeweilige Rechtsordnung des Fachverbandes. Die Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitglieds einer Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes und seiner Untergliederungen, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen, bzw. dessen Gliederungen übertragen.
Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen:
a) Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Fachverbandes und seiner Gliederungen, dem die Abteilung zugehört,
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens und gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seiner Gliederungen.
§5
Beiträge
Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Vereinsbeitrag und dem abteilungsspezifischen Beitrag zusammen. Der Vereinsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungen bestimmt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben. Eine Änderung der Abteilungsbeiträge von mehr als 20% jährlich muss vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl von Jugendleitern steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 14. bis zum vollendetem 21. Lebensjahr zu. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Versammlungen als Gäste teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§8
Ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine Hauptversammlung soll im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Sie ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Ausschüssen
d) von den Abteilungen.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag bejaht werden. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.
§10
Vorstand
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Diese bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für Jugend und Frauensport, je einem Vertreter der Abteilungen und ggf. Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeder von beiden jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands berechtigt.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein, seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung des Haushaltsplanes gem. der Finanzordnung und Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
d) Koordination von Vorhaben im Verein und in den Abteilungen
e) Vorschläge zur Ausgliederung von Abteilungen bzw. Teilen einer Abteilung im Sinne von §12 der Satzung
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Er soll viermal jährlich zusammentreten.
Die Aufgaben des Schatzmeisters ergeben sich aus der Finanzordnung, die des Geschäftsführers ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung nach Maßgabe des §3 26a EStG erhalten. Über die Gewährung der Vergütung entscheidet der Gesamtvorstand.
§11
Ausschüsse
Für den Jugendbereich ist ein Vereins-Jugendausschuss zu bilden. Er besteht aus den Jugendsprechern der Abteilungen und dem Jugendwart. Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist aus der Mitte der Abteilungs-Jugendsprecher zu wählen, er vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Zur Vereinsjugend gehören die Kinder und Jugendlichen aller Abteilungen des Vereins. Der Jugendbereich verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbstständig. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§12
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §8 entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, die Erhebung eines zusätzlichen zum Vereinsbeitrag zu zahlenden Sonderbetrag zu beschließen. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbetrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsvorstand Verpflichtungen im Umfang von höchstens 25% im Einzelfall im Rahmen des zugeteilten Etats eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins.
Der Verein kann einzelne Abteilungen bzw. Teile einer Abteilung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ausgliedern.
Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
§13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den ungeraden Jahren die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters und in den geraden Jahren die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers neu besetzt werden.
Die Wiederwahl der anderen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus § 14 Satz 1.
§15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfern geprüft, von denen mindestens zwei bei der Prüfung anwesend sein müssen. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§16
Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Jugendordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
§17
Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§18
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftlich eingeladen werden muss. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Jugend- und Sportamt der Stadt Ahlen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.09.2018 genehmigt.
Zuletzt geändert am 18.01.2019 von Doris Toppmöller